Aktuelles vom FKL und SFV-FSP

Fischereiverband des Kantons Luzern

Einfachere Regelung beim Fischen mit Widerhaken

10.1.2016 Beim Fischen mit Widerhaken herrschte ein grosses Durcheinander. Seit 2009 war mit der Einführung des neuen Tierschutzgesetzes das Fischen mit Widerhaken verboten – allerdings gab es viele Ausnahmeregelungen. Ab dem 1. Januar 2016 wurden schweizweit die Regeln vereinheitlicht und vereinfacht.

Mit der Revision der Anglereiverordnung ist es grundsätzlich bei stehenden Gewässern wieder erlaubt mit Widerhaken zu fischen. Grundsätzlich deshalb, weil es den Kantonen überlassen wird, ob sie diese Lockerung des Bundes übernehmen wollen oder nicht. Allerdings muss der Fischer über den Sachkundenachweis Fischerei und ein für das entsprechende Gewässer gültiges Patent besitzen.

 

Vierwaldstätter- und Sempachersee

Glücklicherweise beschlossen die Fischerei-Konkordatskantone des Vierwaldstättersees (Luzern, Uri, Schwyz, Ob- und Nidwalden) das Widerhakenverbot auf dem ganzen See aufzuheben. Ergänzend zum Vierwaldstättersee kann im Kanton Luzern auch auf dem Sempachersee (seit 01.01.2015) wieder mit Widerhaken gefischt werden – sofern der Angler über den notwendigen Sachkundenachweis Fischerei und das obligatorische Patent verfügt.

 

Baldegger- und Rotsee

Beim Baldegger- und Rotsee entscheiden die Anglereirechtsinhaber (private Anglerrechte) selber, ob sie das Fischen mit Widerhaken wieder zulassen wollen.

 

Fliessgewässer

Das Fischen mit Widerhaken in Fliessgewässern bleibt in der ganzen Schweiz verboten. Philipp Amrein, Fachleiter Jagd und Fischerei des Kantons Luzern, kommentiert diese Regelung so: «An  Bächen und Flüssen hat der Angler in der Regel immer Zug auf der Schnur. Somit ist die Wahrscheinlichkeit viel geringer, dass ein Fisch verloren geht». bw

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