STATUTEN FISCHEREIVERBAND DES KANTONS LUZERN

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I. Name Sitz und Zweck
 
ART.1   Name
Der ”Fischereiverband des Kantons Luzern“ nachfolgend FKL genannt, ist ein Verein im Sinne von Art,60 ff ZGB.
 
 
ART.2   SITZ
Der Sitz des FKL befindet sich in Luzern.
 
 
ART.3   ZWECK
a) Der FKL bezweckt die Wahrung und Koordination der Interessen der Fischerei auf kommunaler, kantonaler und eidgenössischer Ebene durch:
 
Stellungsnahmen, Eingaben oder Beschwerden bei der Gesetzgebung und beim Erlass von Verordnungen über Fischerei, Wasserban und Wasserwirtschaft sowie bei Projekten und Massnahmen, die die Fischerei bedrohen oder schädigen.
 
Erhaltung des Lebensraumes für Tiere und Pflanzen und Hebung der Fischbestände;
 
Erhaltung und Förderung einer waidgerechten Fischerei; ,
 
Beratung und Ausbildung der Mitglieder,
 
Orientierung der Öffentlichkeit über die Belange der Fischerei,
 
Schiedsgerichtbarkeit bei Streitigkeiten,
 
b) Er nimmt dabei Rücksicht auf die Eigenständigkeit seiner Mitglieder.


 
II. Mitgliedschaft

ART. 4  a) Der FKL besteht aus:
 
Fischereivereinen des Kantons Luzern
Pächtervereinigungen des Kantons Luzern
Inhabern von Fischereirevieren
Luzerner Berufsfischern
Luzerner Fischzüchtern
Ehrenmitgliedern
 
b) Der FKL kann zielverwandten Organisationen und Einzelpersonen Gastrecht ohne Stimmrecht gewähren.
 
c) Karteninhaber, deren Pachtorganisation nicht Mitglied des FKL ist können als Einzelmitglieder aufgenommen werden.
 
ART.5   EINTRITT
Aufnahmegesuche sind dem Vorstand schriftlich, bei Vereinen unter Beilage der Statuten oder ähnlicher Unterlagen sowie des  
Mitgliederverzeichnisses einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand unter Vorbehalt der Zustimmung der nächsten Delegiertenversammlung.
 
 
ART.6   AUSTRITT
Der Austritt aus dem FKL ist mittels eingeschriebenem Brief an den Präsidenten des Verbandes bis spätestens 1 Monat vor Ende des Geschäftsjahres zu erklären.
 
 
ART.7   AUSSCHLUSS
a) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden wenn:
 
1. sein Verhalten diesen Statuten oder den Bestrebungen des Verbandes zuwider läuft oder dessen Ansehen gefährdet.
 
2. zwei aufeinanderfolgende Jahresbeiträge nicht bezahlt sind.
 
b) Der Ausschluss erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss von zwei Dritteln der anwesenden Delegierten an der ordentlichen Delegiertenversammlung.
 

ART.8  ANSPRUECHE AUF DAS VERBANDSVERMÖGEN
Ansprüche auf das Verbandsvermögen fallen für Ausscheidende bei Austritt oder Ausschluss aus dem Verband dahin.
 

ART. 9  EHRENMITGLIEDER
Natürliche Personen, die sich um den Verband und/oder um das kantonale Fischereiwesen besonders verdient gemacht haben, können
auf Antrag des Vorstandes durch die Delegiertenversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
 

III. Organisation
 
ART. 10 ORGANE DES VERBANDES
 
a)  Die Delegiertenversammlung
b) Der Vorstand
c) Die Rechnungsrevisoren
d) Die Fachgruppen
 
 
A. DIE DELEGIERTENVERSAMMLUNG
 
ART 11 EINBERUFUNG  
a) Die Delegiertenversammlung ist das oberste Organ des Verbandes.
b) Die ordentliche Delegiertenversammlung ist in der Zeit von anfangs Februar bis Ende April durchzuführen.
c) Die ausserordentliche Delegiertenversammlung kann jederzeit vom Vorstand oder von den Rechnungsrevisoren oder von Vertretern von mindestens einem Fünftel der Delegiertenstimmen einberufen werden.
 
 
ART. 12 Stimmberechtigung
Stimmberechtigt an der Delegiertenversammlung sind:
 
a) Die Delegierten der Vereine: Auf je 10 zahlende Mitglieder entfällt ein Delegierter. Restzahlen von mehr als 5 berechtigen zu einem weiteren Delegierten. Jedem Verein steht mindestens 1 und höchstens 20 Delegierte zu.
b) Mindestens je 1 Delegierter von Fischereirevieren. Bei mehr als 10 Mitgliedern, Teiler nach Absatz a.
c) Je 1 Delegierter der Luzerner Berufsfischer
d) Je 1 Delegierter der Luzerener Fischzüchter
e) Die Ehrenmitglieder
f) Die Einzelmitglieder
g) Die Mitglieder des Vorstandes
 
 
ART. 13 TRAKTANDENLISTE UND ANTRÄGE .
a) Anfrage von Mitgliedern oder des Vorstandes, über die an der Delegiertenversammlung Beschluss gefasst werden soll, sind schriftlich bis zum 31. Dez. (Datum des Poststempels) dem Präsidenten einzureichen.
b) Die Einladung zur Delegiertenversammlung sowie die Traktandenliste sind den Mitgliedern mindestens 3 Wochen vor der
Delegiertenversammlung zuzustellen. Anträge sind gemäss Absatz a) schriftlich bekanntzugeben.
 
 
ART.14  LEITUNG
Der Präsident oder der Vicepräsident leitet die Delegiertenversammlung.
 
 
ART. 15  GESCHAEFTE DER DELEGWRTENVERSAMMLUNG
Die Delegiertenversammlung behandelt alle Geschäfte, soweit sie durch die geltenden Statuten nicht andern Organen übertragen sind, insbesondere:
 
a) Wahl des Vorstandes
b) Wahl der Fachgruppenobmänner
c) Wahl der Rechnungsrevisoren
d) Bestätigung der Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern
f) Abnahme der Jahresberichte
g) Abnahme der Jahresrechnung
h) Festsetzen des Jahresbeitrages und Genehmigung des Budgets
i) Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
k) Statutenänderungen
1) Beitritte und Austritte zu andern Organisationen
m) Auflösung des Verbandes
 
 
ART.16  ABSTIMMUNGEN
a) Die Abstimmungen erfolgen in der Regel offen. Eine geheime Abstimmung für ein Traktandum kann mit einfachem Mehr der anwesenden Delegierten beschlossen werden.
b) Für Beschlüsse ist unter Vorbehalt anderer Vorschriften dieser Statuten das einfache Stimmenmehr der anwesenden Delegierten massgebend. Dem Präsidenten steht der Stichentscheid zu.
c) Für Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten Wahlgang das relative Mehr der anwesenden Delegierten.
d) Bei geheimen Abstimmungen fallen die leeren und ungültigen Wahlzettel ausser betracht.
 
 
ART. 17  STATUTENÄNDERUNGEN
Für Statutenänderungen sind zwei Drittel der anwesenden Delegiertenstimmen notwendig.  
 
 
B. DER VORSTAND
 
ART. 18  ZUSAMMENSETZUNG UND ORGANISATTON
a) Der Vorstand besteht aus 11 bis 13 Mitgliedern, nämlich
dem Präsidenten
dem Vicepräsidenten
dem Sekretär
dem Kassier
dem Beisitzer
den Obmännern der Fachgruppen
b) Die Amtszeit beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist möglich.
c) Der Vorstand wird vom Präsidenten einberufen so oft es die Geschäfte erfordern. Für die Beratung und Vorbereitung besonders wichtiger Geschäfte kann der Vorstand geeignete Fachleute zuziehen.
d) Zur Behandlung der laufenden Geschäfte besteht ein leitender Ausschuss. Er setzt sich aus dem Präsidenten, dem Vicepräsidenten, dem Sekretär und dem Kassier zusammen. Er tritt ohne Mitteilung an den Vorstand so oft als nötig, insbesondere kurzfristig zusammen und behandelt alle Geschäfte selbständig, soweit die Statuten diese Befugnis nicht andern Organen übertragen.
Die Fachgruppenobmänner werden nach Bedarf zur Erörterung fachspezifischer Probleme eingeladen.
 
 
ART. 19  RECHTE UND PFLICHTEN
Der Vorstand hat folgende Rechte und Pflichten:
 
a) Führung des Verbandes im Sinne seiner Zielsetzung
b) Vertretung des Verbandes nach aussen
c) Vorbereitung aller der Delegiertenversammlung vorzulegenden Geschäfte
d) Ausführung der Beschlüsse der Delegiertenversammlung
e) Verwaltung des Verbandsvermögen
f) Vertretung des Verbandes bei den staatlichen Behörden, anderer Fischereiverbände und zielverwandten Organisationen in allen fischereilichen Belangen.
g) Unterstützung der Verbandsmitglieder bei der Erledigung fischereibezogener Probleme.
h) Einsatz von Fachkommissionen für die Behandlung besonderer Fragen.
i) Erlass eines Reglements über die Entschädigung von Vorstandsmitgliedern, Rechnungsrevisoren, Mitgliedern von Sonderausschüssen sowie dem Sekretariat.
k) Für unvorhergesehene Fälle wird dem Vorstand die Kompetenz eingeräumt, bis zum Betrag von Fr. 1000.-- zu verfügen.
 
 
ART. 2O  UNTERSCHRIFT
Die rechtsverbindliche Unterschrift führen:
a) Der Präsident mit dem Sekretär
b) Der Vicepräsident mit einem weitem Vorstandsmitglied
c) Der Kassier im Rahmen der vom Verband erteilten Finanzkompetenzen mit Einzeluntersehrift. .
 
 
C. DIE RECHNUNGSREVISIOREN
 
ART.21  WAHL
Die Delegiertenversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren und einen Stellvertreter. Dieser rückt im nächsten Jahr zum Rechnungsrevisor auf und ersetzt den am längsten im Amte stehenden Rechnungsrevisor, welcher ausscheidet.
 
 
ART.22  PFLICHTEN
Die Rechnungsrevisoren prüfen die Jahresrechnung und die Fonds und stellen schriftlich Bericht und Antrag an die Delegiertenversammlung.
 
 
D. DIE FACHGRUPPEN
 
ART.23  Die Fachgruppen bestehen aus:
a) Seefischern
b) Fischern in Kleinseen, Weihern und Teichen
c) Flussfischern
d) Bachfischern
e) Berufsfischern
f Fischzüchtern
 
 
ART.24  AUFGABEN .
Die Fachgruppen behandeln alle spezifischen Probleme ihres Fachgebietes und stellen dem Vorstand Antrag. .
 
 
ART. 25  ORGANISATION
a) Jedes Mitglied stellt Antrag für den Eintritt in eine der Fachgruppen. Über die definitive Zuteilung entscheidet der Vorstand.
b) Jede Fachgruppe bestimmt ihre Leitung selbst. Der Obmann ist Mitglied des Vorstandes des FKL.
c) Die Organisation und Aufgaben der Fachgruppen werden in einem Reglement festgehalten.
 
 
IV. FINANZEN
 
ART. 26  EINNAHMEN DES FKL
Die Einnahmen des FKL setzen sich zusammen aus:
a) Beiträgen seiner Mitglieder und Gäste
b) den Beiträgen und Subventionen von Bund und Kantonen  
b)  den Zinsen
d) den freiwilligen Zuwendungen Dritter
e) den übrigen Einnahmen
 
 
ART. 27  BEITRAGSPFLICHT
a) Die Delegiertenversammlung legt alljährlich den von den Mitgliedern zu entrichtenden Jahresbeitrag fest.
b) Der Jahresbeitrag kann aus einem Betrag pro Aktivmitglied eines Vereins, pro Pächter, pro Gastkarteninhaber, pro Einzelmitglied, pro Berufsfischer, pro Fischerzüchter oder pro ausgegebenem Patent bestehen.
c) Ehrenmitglieder des Verbandes bezahlen keinen Beitrag.
 
 
ART. 28  VERFALL
a) Die jährlichen Mitgliederbeiträge sind innert 60 Tagen nach Erhalt der Beitragsrechnung zu bezahlen.
b) Mitglieder deren Beitrag von der Anzahl der ausgestellten Patente abhängen, bezahlen ihren Beitrag aufgrund des vorangegangenen Geschäftsjahres.
c) Als Stichtag für die Zahl der Aktivmitglieder in den Vereinen gilt der 1. Januar.
d) Das Geschäftsjahr beginnt und endet mit der ordentlichen Delegiertenversammlung.
 
 
ART. 29 HAFTUNG
Für die Verbindlichkeiten des Verbandes haftet nur das Verbandsvermögen. Eine persönliche Haftung der Vorstandsmitglieder ist ausgeschlossen.
 
 
V. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
 
ART. 30 AUFLÖSUNG DES VERBANDES
a) Die Auflösung des FKL kann nur durch eine Delegiertenversammlung mit mindestens zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Delegierten beschlossen werden.
b) Bei einer Auflösung beschliesst die Delegiertenversammlung über die Verwendung des Verbandsvermögens. Dieses darf nicht unter die Mitglieder aufgeteilt und nicht den Zwecken des Verbandes entfremdet werden.
 
 
ART.31  INKRAFTTRETEN DER STATUTEN
Diese Statuten sind der Gründungsversammlung vom 16. Oktober 1982 in Sursee angenommen worden und auf Grund von Anpassungen an den Delegiertenversammlungen vom 9. Februar 1985 in Schüpfheim und vom 27. März 1993 in Oberkirch bereinigt und genehmigt worden. Sie treten sofort in Kraft.
 
 
Fischereiverband des Kantons Luzern
Der Präsident: Josef Kreyenbühl
Der Sekretär Marietta Illi-Seiler

 

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